Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der
Sportverein "Blau-Weiß" Murg e.V. ist eine Vereinigung von Mitgliedern,
die Sport betriebt - insbesondere Fußballsport - und diesen unterstützt
bzw. fördert.
1.Die erste Gründung erfolgte am 08.10.1919 in Murg; seine Wiedergründung am 28.09.1946.
2. Der Verein ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Murg.
3. Seine Vereinsfarben sind blau/weiß
§ 2 Neutralität
Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3 Zweck und Aufgabe
1.
Zweck des Vereins ist die örtliche Förderung und Verbreitung des
Sportes - insbesondere des Fußballsportes - auf ausschließlich
Gemeinnütziger Grundlage mit dem Ziele der körperlichen und sittlichen
Ertüchtigung der Vereinsangehörigen, insbesondere der Jugend
2. Seine Aufgaben sind:
a)
Bildung von Mannschaften, die nach ihrer Altersgruppe in
Meisterschafts- und Pokalspielen sowie sonstigen Wettbewerben
teilnehmen,
b) Repräsentative Veranstaltungen durchführen,
c) Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine Förderung des Sportes gerichtet sind.
§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
Der
Verein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Freiburg,
sowie des Badischen Sportbundes e.V., Freiburg, und des Deutschen
Sportbundes e.V., Frankfurt.
§ 5 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein dient den in § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953
ausschließlich und unmittelbar.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von Jeder Person, die die Voraussetzungen dieser Satzung erfüllt, erworben werden.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
3. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (§ 7)
b) jugendlichen Mitgliedern (§ 8)
c) Ehrenmitgliedern (§ 9)
§ 7 Ordentliche Mitglieder
1. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die ordentlichen Mitglieder unterteilen sich
a)
in aktive Mitglieder (das sind sporttreibende Mitglieder innerhalb
einer Mannschaft des Vereins und die Mitgliedsbeitrag nach § 18 der
Vereinssatzung bezahlen) und
b)
in passive Mitglieder (das sind Mitglieder, die den Verein durch den
Mitgliedsbeitrag gemäß § 18 der Vereinssatzung unterstützen und
fördern.
§ 8 Jugendliche Mitglieder
1. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.
2. Die jugendlichen Mitglieder unterteilen sich
a)
in aktive Jugendliche (das sind sporttreibende Jugendliche innerhalb
einer Mannschaft des Vereins und die Mitgliedsbeitrag nach § 18 der
Vereinssatzung bezahlen) und
b)
in passive Jugendliche (das sind Jugendliche, die den Verein durch
ihren Mitgliedsbeitrag gemäß § 18 der Vereinssatzung unterstützen und
fördern)
§ 9 Ehrenmitglieder oder Vereinsehrungen von Mitgliedern
1.
Ordentliche und Jugendliche Mitglieder, die sich um die Sache des
Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
von Mitgliedern oder des Vorstandes zu Vereinsehren kommen. Diese
möglichen Ehrungen sind in der Ehrenordnung des Vereins festgelegt (§ 1
Ehrenordnung).
2.
Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder zum Ehrenvorsitzenden muss von
der Jahreshauptversammlung bestätigt werden (§ 24, Abs. 2, Buchstabe g)
der Vereinssatzung).
3.
Die Verleihung der goldenen Vereinsehrennadel, die Ernennung zum
Ehrenmitglied oder die Verleihung der silbernen Vereinsehrennadel wird
unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Gesamtvorstandsmitglieder festgelegt.
4.
Die Verleihung der goldenen und silbernen Spielernadel erfolgt durch
Vorschlag der Ehrenkommission des Vereins und Mehrheitsbeschluss der
Vorstandschaft.
5. Die in § 9, Abs. 2, 3 und 4 geehrten Mitglieder haben das Recht ordentlicher bzw. jugendlicher Mitglieder.
6.
Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, die mit der
goldenen Vereinsehrennadel ausgezeichnet sind, sind von der
Beitragspflicht und von Eintrittsgeldern befreit.
7. Weiteres regelt die Ehrenordnung des Vereins.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu erbringen.
2. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet
dem Antragsteller die Gründe einer etwaigen Ablehnung anzugeben.
4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeauftrages kann durch den Antragsteller schriftlich die Jahreshauptversammlung angerufen werden.
5.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
dieser Vereinssatzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den
§§ 21 - 79 BGB.
§ 11Eintrittsgebühr
1. Grundsätzlich ist der Eintritt in den Verein gebührenfrei.
2. Folgende Ausnahmen sind möglich:
a)
Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten,
sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des
Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe legt die Gesamtvorstandschaft fest.
b)
Größere Auslagen des Vereins, die durch den Eintritt in den Verein als
aktives Mitglied entstanden sind, können von der Vorstandschaft als
Ersatz verlangt werden.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) Tod (§ 13)
b) Austritt (§ 14)
c) Ausschluss (§ 15)
d) Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 16)
e) Auflösung des Vereins (§ 17)
§ 13 Tod
Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
§ 14 Austritt
1. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.
2.
Aktive Mitglieder müssen ihren Austritt begründen und außerdem muss die
Austrittserklärung schriftlich per Einschreiben und wiederum unter
Rückgabe des Mitgliederausweises erfolgen.
3.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig. Im
voraus bezahlte Beträge werden nicht mehr zurückerstattet.
§ 15 Ausschluss
1. Die Ausschlussstrafen können durch den Gesamtvorstand wie folgt festgelegt werden:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu einer Höhe von 40,-- DM
c) Disqualifikation bis zu einem Jahr
d) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen
e) Ausschluss aus dem Verein
2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn
a) die satzungsgemäßen Verpflichtungen und Anordnungen der Vereinsleitung nicht erfüllt werden,
b) schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins und ein unsportliches Verhalten bekannt werden,
c) es sich unehrenhafter Handlungen hingibt.
3. Der Vorstandsbeschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
4. Bei Ausschluss kann die Jahreshauptversammlung durch das Mitglied angerufen werden.
§ 16 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Die Vorstandschaft kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes als
erloschen erklären, wenn dessen Aufenthalt nicht mehr ausfindig gemacht
werden kann.
2.
Bei mehrmaliger Aufforderung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages kann
die Vorstandschaft die Mitgliedschaft auch für erloschen erklären.
§ 17 Mitgliedschaftsende durch Auflösung des Vereins
Bei einer Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft sämtlicher Mitglieder automatisch.
§ 18 Mitgliedsbeitrag
1.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung im
voraus bestimmt. Der Beitrag gilt so lange, bis eine neue Festsetzung
in Kraft tritt.
2.
Die Jahreshauptversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines
außerordentlichen Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
3.
Der Mitgliedsbeitrag sollte im Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht
werden. Bei der Mitgliedsaufnahme sollte hierauf geachtet werden.
4. Beim Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag innerhalb des ersten Monats der Mitgliedschaft zu leisten.
§ 19 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, zu den Jahreshauptversammlungen und
Mitgliederversammlungen Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei
der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
2.
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur
Benutzung zur Verfügung, wie es in der Trainings- u. Spielordnung
geregelt ist.
3.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge
zu leisten.
4. Die Mitglieder verpflichten sich:
a) die Satzung und Ordnungen des Vereins einzuhalten,
b) Vereinsämter nur an Personen zu übertragen, die Mitglieder des Vereins sind,
c) an der Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit es ihnen die Zeit erlaubt,
d) nicht in vereinsschädigender Art an die Öffentlichkeit zu treten.
5. Jedes sporttreibende Mitglied verpflichtet sich, an den Arbeitsdiensten des Vereins
teilzunehmen.
§ 20 Vereinsstrafen
1. Ein Mitglied kann durch den Verein lt. Vereinssatzung (§ 15, Abs. 1) bestraft werden.
2. An der Entscheidung müssen mindestens fünf Personen der Gesamtvorstandschaft mitwirken.
3. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt werden.
4. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch Einschreiben zuzustellen.
5.
Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach
Zustellung gegen die Entscheidung bei der Spruchkammer des
Fußballbezirkes Oberrhein Beschwerde einzulegen. Die Entscheidung der
Spruchkammer ist endgültig.
6.
Vereinsstrafen, die erst nach erfolgter Abmeldung eines aktiven
Mitgliedes ausgesprochen worden sind, können von der Spruchkammer des
Fußballbezirkes Oberrhein nur anerkannt werden, wenn das Verfahren
wegen der Schwere der Verfehlung vermutlich auch ohne den Austritt
durchgeführt worden wäre.
§ 21 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung (§§ 22 - 32)
2. die Vorstandschaft (§§ 33 - 44)
3. die Ausschüsse (§ 45)
§ 22 Jahreshauptversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse.
3. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
§ 23 Termin der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Abschluss des Geschäfts- und Spieljahres im Clubheim statt.
§ 24 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
1.
Der Jahreshauptversammlung steht die Beschlussfassung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen
Organen des Vereins übertragen sind.
2. Ihrer Beschlussfassung obliegen insbesondere:
a) die Wahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Entlastung der Vorstandschaft
d) die Bestätigung des Haushaltsetats
e) die Satzung bzw. Satzungsänderungen
f) Erledigung von Anträgen
g) die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden (lt. Ehrenordnung)
h) die Auflösung des Vereins
i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) die Bestätigung bei der Aufnahme einer weiteren Aktivmannschaft zu den Verbandsspielen.
§ 25 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Begrüßung durch den Präsidenten
b) Feststellung der Stimmberechtigten
c) Verlesen des Protokolls des letzten Jahreshauptversammlung
d) Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
e) Berichte der einzelnen Mannschaften durch ihre Leiter
f) Kassenbericht
g) Bericht der Kassenprüfer
h) Entlastung der Vorstandschaft
i) Wahl des Wahlleiters
j) Neuwahlen
k) Bestätigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr
l) Wünsche und Anträge
§ 26 Abstimmungsregelungen und Wahl bei Versammlungen
1. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3.
Satzungsänderungen und die Ernennung zum Ehrenpräsidenten und
Ehrenvorsitzenden bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bestehen
Zweifel darüber, ob ein Antrag einer Satzungsänderung zum Inhalt hat,
so entscheidet hierüber sofort und endgültig der Gesamtvorstand.
4.
Eine Auflösung des Vereins ist nur bei einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Jahreshauptversammlung
möglich.
5. Bei der Beschlussfassung gemäß § 24 Buchstabe h) haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
6.
Bei der Beschlussfassung in Angelegenheiten, für die eine qualifizierte
Mehrheit erforderlich ist, gelten Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen als abgegebene Stimmen.
7. Falls ein anwesendes Versammlungsmitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
8. Bei Personenwahl ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
Hat
im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit
erreicht, so erfolgt beim zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen
denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben.
9.
Haben mehrere Vorgeschlagene gleichviel Stimmen und mehr als die
übrigen Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen
ihnen.
Haben
mehrere Vorgeschlagene gleichviel Stimmen, aber weniger Stimmen als nur
ein Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die
meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.
10.
Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Danach entscheidet das Los.
11. Satzungsänderungen außerhalb der Jahreshauptversammlung regelt ' 50, Abs. 2 dieser Satzung.
§ 27 Stimmrecht
1. Für Wahlen und Abstimmungen haben die Mitglieder je eine Stimme.
2.
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung oder in der
Mitgliederversammlung bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr kein Stimmrecht.
3. Bei der Wahl des 1. und 2. Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins ab dem 12. Lebensjahr volles Stimmrecht.
§ 28 Niederschrift und Protokoll
Die
gefassten Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw.
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch den
Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sowie
aktenkundig zu machen.
§ 29 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluss der Vorstandschaft einberufen.
2.
Die Vorstandschaft ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben
Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
§ 30 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen
können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch die
Vorstandschaft einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse
erforderlich ist.
§ 31Versammlungsbeschlussfähigkeit
Eine satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Außerdem
ist jede Versammlung grundsätzlich öffentlich, es sei denn, dass die
Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung ausgeschlossen
wird.
§ 32 Anträge der Jahreshauptversammlung
1. Anträge der Jahreshauptversammlung können einbringen:
a) die Vereinsvorstandschaft
b) die Sportausschüsse
c) Mitgliedergruppen
d) das Mitglied.
1. Anträge bedürfen der Unterstützung der Mehrheit der Jahreshauptversammlung.
Dies
gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Ehrenernennung und
Auflösung des Vereins (siehe § 26 Abstimmungsregelungen und Wahlen).
2.
Anträge müssen zwei Tage vor der Jahreshauptversammlung beim
Vereinsvorstand vorliegen. Verspätet eingehende Anträge dürfen, soweit
sie nach Abänderungs- oder Gegenanträge sind, nur als
Dringlichkeitsantrag mit Genehmigung (einfache Mehrheit) der
Jahreshauptversammlung behandelt werden.
§ 33 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) der engen Vorstandschaft, nämlich
* dem Präsidenten
* dem Vorstand
* den Abteilungsleitern (Jugend, AH, Tischtennis, Damen)
2. Der Präsident wird auf 3 Jahre, der Vorstand, sowie die Abteilungsleiter werden auf
2 Jahre gewählt.
3. Alle Vorstandsmitglieder haben in den Vorstandssitzungen volles Stimmrecht.
4. In den Vorstand wählbar ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
5.
Präsident und Vorstand werden von der ordentlichen
Jahreshauptversammlung die Jugendleiter von der Jugendhauptversammlung
und die Abteilungsleiter von ihren Abteilungen gewählt. Jugendleiter
und Abteilungsleiter werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung
bestätigt.
6.
Zu den Sitzungen der Vorstandschaft können die Spielführer, Platzwart,
Trainer u.a. eingeladen werden. Für Themen, die ihre Aufgabenbereiche
berühren, können sie Stimmrecht erhalten.
§ 33 a Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung
2. Der Vorstand wird in die erforderlichen Ressorts aufgeteilt
3. Nachstehend genannte Ressorts müssen besetzt sein:
Vst 1 - Leitung, Vertreter nach § 26 BGB
Vst 2 - Geschäftsführer, Vertreter Vst 1
Vst 3 - Kasse und Finanzen
4. Weiter Ressorts - je nach Bedarf - können besetzt werden:
Vst 4 - Steuerangelegenheiten, Vertreter Vst 3
Vst 5 - Schriftverkehr, Protokolle
Vst 6 - Presse, Öffentlichkeitsarbeit
Vst 7 - Liegenschaften
Vst 8 - Feste
Vst 9 - Turniere
Vst 10 - Spielbetrieb
Vst 11 - Arbeitspläne
Es können auch weitere Ressorts besetzt werden.
5.
Leitung, Geschäftsführung und Kassen/Finanzen müssen von der
ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt werden. Die anderen
Ressorts werden von der Vorstandschaft besetzt und von der
Jahreshauptversammlung bestätigt.
6. Die Aufgabenbereiche der Ressorts werden in einer Geschäftsanweisung festgelegt (Beschluss der Vorstandschaft).
§ 34 Gerichtliche und außergerichtliche Vereinsvertretung
Die
Vorstände 1 und 2 haben sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich
jeweils die alleinige Vereinsvertretung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
ist der Vorstand 1, im Verhinderungsfalle der Vorstand 2.
§ 35 Zuständigkeit
Der Vereinsvorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere ist sie zuständig für :
a) die Bewilligung der Ausgaben
b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung
c) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern
d) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§ 36 Beschlüsse über Geldausgaben
1. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.
2.
Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam
mit dem Kassenführer erteilt werden, wenn der Geldbetrag 500,-- € nicht
übersteigt.
§ 37 Einberufung und Leitung von Sitzungen
1. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie (gemäß § 1 der Geschäftsordnung)
2.
Die Vereinsvorstandschaft ist einzuberufen, so oft die Lage der
Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes dies
beantragt.
3. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Sportabteilungen.
4.
Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu
ermächtigen, an Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. Dies
gilt auch für beratende Sitzungsmitglieder, die nicht im Verein
Mitglied sind (Steuerberater usw.)
5. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 38 Kassenverantwortung
1.
Der Kassenführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er
ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins
der Vorstandschaft gegenüber verantwortlich.
2.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1.
Vorsitzenden, der auch sämtliche Rechnungen nach deren Eingang und vor
der Bezahlung mit seiner Unterschrift abzeichnet.
3. Der Kassenführer hat dem 1. Vorsitzenden mindestens einmal monatlich über die Kassenlage zu berichten.
4.
Für jedes Geschäfts- und Spieljahr stellt der Kassenführer einen
Haushaltsetat auf, der nach Zustimmung durch die Vorstandschaft der
Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vorgelegt wird (§ 24, Abs. 2,
Buchstabe d)).
5.
Der Kassenführer überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes. Die
einzelnen Haushaltspositionen sind gegenseitig deckungsfähig.
6.
Die Vorstandschaft kann auf Vorschlag des Kassenführers einen
Nachtragshaushaltsplan genehmigen. Dieser darf ein Viertel des Volumens
des ordentlichen Haushalts nicht überschreiten.
7.
Der Kassenführer hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres innerhalb einer
Frist von zwei Wochen der Vorstandschaft eine Übersicht über die
Vermögensverhältnisse zugeben und über die einnahmen des vergangenen
Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Dieser Bericht ist mit dem neuen
Haushaltsetat der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
8. Allein verfügungsberechtigt im Rahmen des § 38, Abs. 1 über die Vereinskonten ist der Kassenführer.
Die Vertretung erfolgt im Verhinderungsfalle durch den 1. Vorsitzenden.
§ 39 Vereinspräsident
1.
Dem Präsidenten obliegen hauptsächlich - neben seiner Tätigkeit
innerhalb der Vorstandschaft - die Repräsentation des Vereins bei
öffentlichen Anlässen.
2. Ihm steht die Aufgabe der Schlichtung bei Streitfällen innerhalb des Vereins zu.
3. Er führt die Ehrungen des Vereins durch und vertritt den Verein bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen.
§ 40 Vereinspresse und Werbeausschuss
1. Der Vereinspresse- und Werbeausschuss besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem 1. Vorsitzenden
c) dem Pressewart.
2.
Ihnen obliegt die Vertretung des sportlichen Gedankens vor der
Öffentlichkeit, die Durchführung von Werbemaßnahmen für den
Fußballsport und für die Veranstaltungen des Vereins, sowie die
Übermittlung von Informationen des Vereins an die Tagespresse
(Südkurier, Badische Zeitung und Mitteilungsblatt).
§ 41Kassenprüfer
1.
Die Kasse des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer überprüft. Diese
werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
2. Die Aufgaben der Kassenprüfer sind:
a) Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher der Vereinskassen Einblick zu nehmen.
b) Der Vereinsvorstandschaft müssen sie jede sachliche und rechnerische Beanstandung unverzüglich mitteilen.
c)
Der Jahreshauptversammlung ist ein Prüfungsbericht vorzulegen, der die
Zeit bis zum Ende des Geschäfts- und Spieljahres umfassen muss.
§ 42 Übrige Vorstandsmitglieder
Den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft obliegen die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 43 Posteingang
Den Posteingang regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 44 Rechte und Pflichten der Vereinsvorstandschaft
1. Die Mitglieder der Vereinsvorstandschaft sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.
Jedes Mitglied der Vereinsvorstandschaft ist verpflichtet, die ihm
obliegenden Aufgaben mit größter Beschleunigung und Sorgfalt
satzungsgemäß zu erledigen. Bei ungebührlicher Verzögerung kann ein
anderes Vorstandsmitglied mit der Durchführung der Aufgabe beauftragt
werden.
3.
Die Jahreshauptversammlung hat das Recht, jedes Mitglied der
Vorstandschaft seines Amtes zu entheben, falls dieses seine Amtspflicht
nicht erfüllt, den Satzungen und Ordnungen zuwiderhandelt oder die
Interessen des Vereins auf irgend eine Art und Weise schädigt.
4. Die Jahreshauptversammlung ist weiter berechtigt, die Beschlüsse der Vorstandschaft aufzuheben und zu ändern.
5.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich die
Vorstandschaft durch Zuwahl selbst ergänzen. Eine Neuwahl muss nur dann
durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder
vorzeitig ausgeschieden sind.
§ 45 Ausschüsse
1.
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden
technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer
personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen
sind (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss usw.)
2. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis der Vorstandschaft.
3.
Für alle Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist die Vorstandschaft
zuständig, die auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere
Ausschüsse zu bestimmen.
§ 46 Entscheidung über die Bespielbarkeit des Sportplatzes bei schlechter Witterung
1. Grundsätzlich ist die Gemeinde verantwortlich für diese Entscheidung.
2. Verantwortlicher des Vereins ist der von der Vorstandschaft bestimmte Weisungsberechtigte.
3.
Dieser Weisungsberechtigte hat auch die notwendigen Schritte gegenüber
dem Verband vorzunehmen (siehe § 4 der Ausführungsbestimmungen über die
Durchführung von Verbands- und Pokalspielen).
§ 47 Vergabe des neuen Sportplatzes
Vergabe des alten Sportplatzes
1.
Der neue Rasenplatz sowie der Hartplatz werden nur durch die Gemeinde
an einen anderen Verein oder Personenkreis vergeben (siehe Vertrag mit
der Gemeinde Murg).
2.
Die Vergabe des alten Rasenplatzes regelt die Vorstandschaft. Die
Vereine oder sonstige Benutzer müssen hierfür eine Entschädigung, die
im Ermessen der Vorstandschaft liegt, bezahlen.
§ 48 Klasseneinteilung der eigenen Mannschaften
Bildung von Mannschaften für die Teilnahme an Verbandsspielen
1. Die Klasseneinteilung der Mannschaften regelt der Bezirkstag bzw. der Jugendbezirkstag.
2.
Die Bildung von Mannschaften wird von der Vorstandschaft festgelegt.
Die Zahl der gebildeten Mannschaften richtet sich nach der Zahl der
Mannschaftsmitglieder.
3.
Die Bildung einer weiteren Aktivmannschaft bedarf der Bestätigung durch
die Jahreshauptversammlung (gemäß § 24, Abs. 2, Buchstabe j)).
§ 49 Geschäfts- und Spieljahr
Das
Geschäfts- und Spieljahr des Vereins umfasst den Zeitraum vom 01. Juli
des einen Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
§ 50 Grundvermögen
1.
Die Vereinsvorstandschaft hat das Recht, zur Erfüllung ihrer in der
dieser Satzung festgelegten Aufgaben über das Vereinsvermögen im Rahmen
der von der Jahreshauptversammlung bestätigten Haushaltsansätze zu
verfügen.
2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat sie der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
3.
Um das genaue Vereinsvermögen feststellen zu können, muss die
Vorstandschaft (Kassenführer) ein Fahrnisverzeichnis anlegen, das
laufend fortgeschrieben wird.
§ 51 Aufbringung der Mittel
Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden wie folgt beschafft:
a) Vereinsbeitrag
b) Eintrittsgelder
c) Spenden und Einnahmen aus der Werbung
d) Beiträge für besondere Zwecke
e) außerordentlicher Beitrag.
§ 52 Haftpflicht
Für
die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf dem
Sportplatzgelände haftet der Verein den Mitgliedern und Zuschauern
gegenüber nicht.
Bei
einem Sportunfall haben Mitglieder die Möglichkeit, soweit ihn die
gesetzlichen Krankenkassen nicht übernehmen, durch eine
Sportunfall-Schadenmeldung beim Badischen Sportbund e.V., Freiburg, den
restlichen Schaden anzumelden. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen
besteht dann eine Rückersatzmöglichkeit.
§ 53 Haftung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Säckingen.
§ 54 Satzungsänderungen
1. Änderungen der Satzung können auf einer Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
2.
Ist zwischen den Jahreshauptversammlungen aus zwingenden Gründen eine
Änderung der Satzung erforderlich, kann diese durch die Vorstandschaft
mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten
Vereinsvorstandsmitglieder beschlossen werden. Die so beschlossene
Änderung ist der nächsten Jahreshauptversammlung zur Bestätigung
vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so gilt die Änderung mit
Wirkung des neuen Geschäfts- und Spieljahres an als aufgehoben.
§ 55 Satzungsverstöße
Verstöße gegen die Satzung werden nach den §§ 15 und 20 dieser Satzung geahndet.
§ 56 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen.
2.
Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei dieser Beschlussfassung
haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
3. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der
von den Mitgliedern erbrachten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde
Murg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
5. Bei Wiedergründung des Vereins hat derselbe das Vermögen von der Gemeinde Murg wieder zu beanspruchen.
§ 57 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Juli 1993 in Kraft.
Die
Satzung vom 01. Juli 1977 sowie die Satzungsänderung vom 01. Juli 1978
und 01. Juli 1993 werden zum 30. Juni 1993 außer Kraft gesetzt.
Murg, den 01. Juli 1993 SV Blau-Weiss Murg e.V.
- Die Vorstandschaft -
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 25. Juni 1993 im Sportheim zu Murg.
|