Advertisement
Home arrow Statuten
Statuten PDF Drucken

Vereinssatzung

 

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Sportverein "Blau-Weiß" Murg e.V. ist eine Vereinigung von Mitgliedern, die Sport betriebt - insbesondere Fußballsport - und diesen unterstützt bzw. fördert.

1.Die erste Gründung erfolgte am 08.10.1919 in Murg; seine Wiedergründung am 28.09.1946.

2. Der Verein ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Murg.

3. Seine Vereinsfarben sind blau/weiß

§ 2 Neutralität

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die örtliche Förderung und Verbreitung des Sportes - insbesondere des Fußballsportes - auf ausschließlich Gemeinnütziger Grundlage mit dem Ziele der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Vereinsangehörigen, insbesondere der Jugend

2. Seine Aufgaben sind:

a) Bildung von Mannschaften, die nach ihrer Altersgruppe in Meisterschafts- und Pokalspielen sowie sonstigen Wettbewerben teilnehmen,

b) Repräsentative Veranstaltungen durchführen,

c) Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine Förderung des Sportes gerichtet sind.

§ 4 Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Freiburg, sowie des Badischen Sportbundes e.V., Freiburg, und des Deutschen Sportbundes e.V., Frankfurt.

§ 5 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient den in § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 ausschließlich und unmittelbar.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann von Jeder Person, die die Voraussetzungen dieser Satzung erfüllt, erworben werden.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

3. Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern (§ 7)

b) jugendlichen Mitgliedern (§ 8)

c) Ehrenmitgliedern (§ 9)

§ 7 Ordentliche Mitglieder

1. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Die ordentlichen Mitglieder unterteilen sich

a) in aktive Mitglieder (das sind sporttreibende Mitglieder innerhalb einer Mannschaft des Vereins und die Mitgliedsbeitrag nach § 18 der Vereinssatzung bezahlen) und

b) in passive Mitglieder (das sind Mitglieder, die den Verein durch den Mitgliedsbeitrag gemäß  § 18 der Vereinssatzung unterstützen und fördern.

§ 8 Jugendliche Mitglieder

1. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

2. Die jugendlichen Mitglieder unterteilen sich

a) in aktive Jugendliche (das sind sporttreibende Jugendliche innerhalb einer Mannschaft des Vereins und die Mitgliedsbeitrag nach § 18 der Vereinssatzung bezahlen) und

b) in passive Jugendliche (das sind Jugendliche, die den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag gemäß § 18 der Vereinssatzung unterstützen und fördern)

§ 9 Ehrenmitglieder oder Vereinsehrungen von Mitgliedern

1. Ordentliche und Jugendliche Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von Mitgliedern oder des Vorstandes zu Vereinsehren kommen. Diese möglichen Ehrungen sind in der Ehrenordnung des Vereins festgelegt (§ 1 Ehrenordnung).

2. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder zum Ehrenvorsitzenden muss von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden (§ 24, Abs. 2, Buchstabe g) der Vereinssatzung).

3. Die Verleihung der goldenen Vereinsehrennadel, die Ernennung zum Ehrenmitglied oder die Verleihung der silbernen Vereinsehrennadel wird unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Gesamtvorstandsmitglieder festgelegt.

4. Die Verleihung der goldenen und silbernen Spielernadel erfolgt durch Vorschlag der Ehrenkommission des Vereins und Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft.

5. Die in § 9, Abs. 2, 3 und 4 geehrten Mitglieder haben das Recht ordentlicher bzw. jugendlicher Mitglieder.

6. Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, die mit der goldenen Vereinsehrennadel ausgezeichnet sind, sind von der Beitragspflicht und von Eintrittsgeldern befreit.

7. Weiteres regelt die Ehrenordnung des Vereins.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu erbringen.

2. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer etwaigen Ablehnung anzugeben.

4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeauftrages kann durch den Antragsteller schriftlich die Jahreshauptversammlung angerufen werden.

5. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Vereinssatzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 - 79 BGB.

§ 11Eintrittsgebühr

1. Grundsätzlich ist der Eintritt in den Verein gebührenfrei.

2. Folgende Ausnahmen sind möglich:

a) Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe legt die Gesamtvorstandschaft fest.

b) Größere Auslagen des Vereins, die durch den Eintritt in den Verein als aktives Mitglied entstanden sind, können von der Vorstandschaft als Ersatz verlangt werden.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

a) Tod (§ 13)

b) Austritt (§ 14)

c) Ausschluss (§ 15)

d) Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 16)

e) Auflösung des Vereins (§ 17)

§ 13 Tod

Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

§ 14 Austritt

1. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Aktive Mitglieder müssen ihren Austritt begründen und außerdem muss die Austrittserklärung schriftlich per Einschreiben und wiederum unter Rückgabe des Mitgliederausweises erfolgen.

3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig. Im voraus bezahlte Beträge werden nicht mehr zurückerstattet.

§ 15 Ausschluss

1. Die Ausschlussstrafen können durch den Gesamtvorstand wie folgt festgelegt werden:

a) Verweis

b) Geldstrafe bis zu einer Höhe von 40,-- DM

c) Disqualifikation bis zu einem Jahr

d) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen

e) Ausschluss aus dem Verein

2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn

a) die satzungsgemäßen Verpflichtungen und Anordnungen der Vereinsleitung nicht erfüllt werden,

b) schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins und ein unsportliches Verhalten bekannt werden,

c) es sich unehrenhafter Handlungen hingibt.

3. Der Vorstandsbeschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

4. Bei Ausschluss kann die Jahreshauptversammlung durch das Mitglied angerufen werden.

§ 16 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Vorstandschaft kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes als erloschen erklären, wenn dessen Aufenthalt nicht mehr ausfindig gemacht werden kann.

2. Bei mehrmaliger Aufforderung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages kann die Vorstandschaft die Mitgliedschaft auch für erloschen erklären.

§ 17 Mitgliedschaftsende durch Auflösung des Vereins

Bei einer Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft sämtlicher Mitglieder automatisch.

§ 18 Mitgliedsbeitrag

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung im voraus bestimmt. Der Beitrag gilt so lange, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.

2. Die Jahreshauptversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

3. Der Mitgliedsbeitrag sollte im Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht werden. Bei der Mitgliedsaufnahme sollte hierauf geachtet werden.

4. Beim Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag innerhalb des ersten Monats der Mitgliedschaft zu leisten.

§ 19 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, zu den Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.

2. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung, wie es in der Trainings- u. Spielordnung geregelt ist.

3. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

4. Die Mitglieder verpflichten sich:

a) die Satzung und Ordnungen des Vereins einzuhalten,

b) Vereinsämter nur an Personen zu übertragen, die Mitglieder des Vereins sind,

c) an der Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit es ihnen die Zeit erlaubt,

d) nicht in vereinsschädigender Art an die Öffentlichkeit zu treten.

5. Jedes sporttreibende Mitglied verpflichtet sich, an den Arbeitsdiensten des Vereins

teilzunehmen.

§ 20 Vereinsstrafen

1. Ein Mitglied kann durch den Verein lt. Vereinssatzung (§ 15, Abs. 1) bestraft werden.

2. An der Entscheidung müssen mindestens fünf Personen der Gesamtvorstandschaft mitwirken.

3. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt werden.

4. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch Einschreiben zuzustellen.

5. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung bei der Spruchkammer des Fußballbezirkes Oberrhein Beschwerde einzulegen. Die Entscheidung der Spruchkammer ist endgültig.

6. Vereinsstrafen, die erst nach erfolgter Abmeldung eines aktiven Mitgliedes ausgesprochen worden sind, können von der Spruchkammer des Fußballbezirkes Oberrhein nur anerkannt werden, wenn das Verfahren wegen der Schwere der Verfehlung vermutlich auch ohne den Austritt durchgeführt worden wäre.

§ 21 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Jahreshauptversammlung (§§ 22 - 32)

2. die Vorstandschaft (§§ 33 - 44)

3. die Ausschüsse (§ 45)

§ 22 Jahreshauptversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung

2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse.

3. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

§ 23 Termin der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Abschluss des Geschäfts- und Spieljahres im Clubheim statt.

§ 24 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

1. Der Jahreshauptversammlung steht die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen des Vereins übertragen sind.

2. Ihrer Beschlussfassung obliegen insbesondere:

a) die Wahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Entlastung der Vorstandschaft

d) die Bestätigung des Haushaltsetats

e) die Satzung bzw. Satzungsänderungen

f) Erledigung von Anträgen

g) die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden (lt. Ehrenordnung)

h) die Auflösung des Vereins

i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

j) die Bestätigung bei der Aufnahme einer weiteren Aktivmannschaft zu den Verbandsspielen.

§ 25 Tagesordnung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Begrüßung durch den Präsidenten

b) Feststellung der Stimmberechtigten

c) Verlesen des Protokolls des letzten Jahreshauptversammlung

d) Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden

e) Berichte der einzelnen Mannschaften durch ihre Leiter

f) Kassenbericht

g) Bericht der Kassenprüfer

h) Entlastung der Vorstandschaft

i) Wahl des Wahlleiters

j) Neuwahlen

k) Bestätigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr

l) Wünsche und Anträge

§ 26 Abstimmungsregelungen und Wahl bei Versammlungen

1. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

2. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Satzungsänderungen und die Ernennung zum Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bestehen Zweifel darüber, ob ein Antrag einer Satzungsänderung zum Inhalt hat, so entscheidet hierüber sofort und endgültig der Gesamtvorstand.

4. Eine Auflösung des Vereins ist nur bei einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Jahreshauptversammlung möglich.

5. Bei der Beschlussfassung gemäß § 24 Buchstabe h) haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

6. Bei der Beschlussfassung in Angelegenheiten, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als abgegebene Stimmen.

7. Falls ein anwesendes Versammlungsmitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

8. Bei Personenwahl ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.

Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt beim zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

9. Haben mehrere Vorgeschlagene gleichviel Stimmen und mehr als die übrigen Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen.

Haben mehrere Vorgeschlagene gleichviel Stimmen, aber weniger Stimmen als nur ein Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.

10. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Danach entscheidet das Los.

11. Satzungsänderungen außerhalb der Jahreshauptversammlung regelt ' 50, Abs. 2 dieser Satzung.

§ 27 Stimmrecht

1. Für Wahlen und Abstimmungen haben die Mitglieder je eine Stimme.

2. Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung oder in der Mitgliederversammlung bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht.

3. Bei der Wahl des 1. und 2. Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins ab dem 12. Lebensjahr volles Stimmrecht.

§ 28 Niederschrift und Protokoll

Die gefassten Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sowie aktenkundig zu machen.

§ 29 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluss der Vorstandschaft einberufen.

2. Die Vorstandschaft ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

§ 30 Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch die Vorstandschaft einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

§ 31Versammlungsbeschlussfähigkeit

Eine satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Außerdem ist jede Versammlung grundsätzlich öffentlich, es sei denn, dass die Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung ausgeschlossen wird.

§ 32 Anträge der Jahreshauptversammlung

1. Anträge der Jahreshauptversammlung können einbringen:

a) die Vereinsvorstandschaft

b) die Sportausschüsse

c) Mitgliedergruppen

d) das Mitglied.

1. Anträge bedürfen der Unterstützung der Mehrheit der Jahreshauptversammlung.

Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Ehrenernennung und Auflösung des Vereins (siehe § 26 Abstimmungsregelungen und Wahlen).

2. Anträge müssen zwei Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vereinsvorstand vorliegen. Verspätet eingehende Anträge dürfen, soweit sie nach Abänderungs- oder Gegenanträge sind, nur als Dringlichkeitsantrag mit Genehmigung (einfache Mehrheit) der Jahreshauptversammlung behandelt werden.

§ 33 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

a) der engen Vorstandschaft, nämlich

* dem Präsidenten

* dem Vorstand

* den Abteilungsleitern (Jugend, AH, Tischtennis, Damen)

2. Der Präsident wird auf 3 Jahre, der Vorstand, sowie die Abteilungsleiter werden auf

2 Jahre gewählt.

3. Alle Vorstandsmitglieder haben in den Vorstandssitzungen volles Stimmrecht.

4. In den Vorstand wählbar ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

5. Präsident und Vorstand werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung die Jugendleiter von der Jugendhauptversammlung und die Abteilungsleiter von ihren Abteilungen gewählt. Jugendleiter und Abteilungsleiter werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung bestätigt.

6. Zu den Sitzungen der Vorstandschaft können die Spielführer, Platzwart, Trainer u.a. eingeladen werden. Für Themen, die ihre Aufgabenbereiche berühren, können sie Stimmrecht erhalten.

§ 33 a Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung

2. Der Vorstand wird in die erforderlichen Ressorts aufgeteilt

3. Nachstehend genannte Ressorts müssen besetzt sein:

Vst 1 - Leitung, Vertreter nach  § 26 BGB

Vst 2 - Geschäftsführer, Vertreter Vst 1

Vst 3 - Kasse und Finanzen

4. Weiter Ressorts - je nach Bedarf - können besetzt werden:

Vst 4 - Steuerangelegenheiten, Vertreter Vst 3

Vst 5 - Schriftverkehr, Protokolle

Vst 6 - Presse, Öffentlichkeitsarbeit

Vst 7 - Liegenschaften

Vst 8 - Feste

Vst 9 - Turniere

Vst 10 - Spielbetrieb

Vst 11 - Arbeitspläne

Es können auch weitere Ressorts besetzt werden.

5. Leitung, Geschäftsführung und Kassen/Finanzen müssen von der ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt werden. Die anderen Ressorts werden von der Vorstandschaft besetzt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

6. Die Aufgabenbereiche der Ressorts werden in einer Geschäftsanweisung festgelegt (Beschluss der Vorstandschaft).

§ 34 Gerichtliche und außergerichtliche Vereinsvertretung

Die Vorstände 1 und 2 haben sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich jeweils die alleinige Vereinsvertretung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand 1, im Verhinderungsfalle der Vorstand 2.

§ 35 Zuständigkeit

Der Vereinsvorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere ist sie zuständig für :

a) die Bewilligung der Ausgaben

b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung

c) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern

d) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§ 36 Beschlüsse über Geldausgaben

1. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.

2. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenführer erteilt werden, wenn der Geldbetrag 500,-- € nicht übersteigt.

§ 37 Einberufung und Leitung von Sitzungen

1. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie (gemäß § 1 der Geschäftsordnung)

2. Die Vereinsvorstandschaft ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes dies beantragt.

3. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Sportabteilungen.

4. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, an Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. Dies gilt auch für beratende Sitzungsmitglieder, die nicht im Verein Mitglied sind (Steuerberater usw.)

5. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 38 Kassenverantwortung

1. Der Kassenführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins der Vorstandschaft gegenüber verantwortlich.

2. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden, der auch sämtliche Rechnungen nach deren Eingang und vor der Bezahlung mit seiner Unterschrift abzeichnet.

3. Der Kassenführer hat dem 1. Vorsitzenden mindestens einmal monatlich über die Kassenlage zu berichten.

4. Für jedes Geschäfts- und Spieljahr stellt der Kassenführer einen Haushaltsetat auf, der nach Zustimmung durch die Vorstandschaft der Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vorgelegt wird (§ 24, Abs. 2, Buchstabe d)).

5. Der Kassenführer überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes. Die einzelnen Haushaltspositionen sind gegenseitig deckungsfähig.

6. Die Vorstandschaft kann auf Vorschlag des Kassenführers einen Nachtragshaushaltsplan genehmigen. Dieser darf ein Viertel des Volumens des ordentlichen Haushalts nicht überschreiten.

7. Der Kassenführer hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Vorstandschaft eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse zugeben und über die einnahmen des vergangenen Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Dieser Bericht ist mit dem neuen Haushaltsetat der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

8. Allein verfügungsberechtigt im Rahmen des § 38, Abs. 1 über die Vereinskonten ist der Kassenführer.

Die Vertretung erfolgt im Verhinderungsfalle durch den 1. Vorsitzenden.

§ 39 Vereinspräsident

1. Dem Präsidenten obliegen hauptsächlich - neben seiner Tätigkeit innerhalb der Vorstandschaft - die Repräsentation des Vereins bei öffentlichen Anlässen.

2. Ihm steht die Aufgabe der Schlichtung bei Streitfällen innerhalb des Vereins zu.

3. Er führt die Ehrungen des Vereins durch und vertritt den Verein bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen.

§ 40 Vereinspresse und Werbeausschuss

1. Der Vereinspresse- und Werbeausschuss besteht aus:

a) dem Präsidenten

b) dem 1. Vorsitzenden

c) dem Pressewart.

2. Ihnen obliegt die Vertretung des sportlichen Gedankens vor der Öffentlichkeit, die Durchführung von Werbemaßnahmen für den Fußballsport und für die Veranstaltungen des Vereins, sowie die Übermittlung von Informationen des Vereins an die Tagespresse (Südkurier, Badische Zeitung und Mitteilungsblatt).

§ 41Kassenprüfer

1. Die Kasse des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer überprüft. Diese werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Die Aufgaben der Kassenprüfer sind:

a) Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher der Vereinskassen Einblick zu nehmen.

b) Der Vereinsvorstandschaft müssen sie jede sachliche und rechnerische Beanstandung unverzüglich mitteilen.

c) Der Jahreshauptversammlung ist ein Prüfungsbericht vorzulegen, der die Zeit bis zum Ende des Geschäfts- und Spieljahres umfassen muss.

§ 42 Übrige Vorstandsmitglieder

Den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft obliegen die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 43 Posteingang

Den Posteingang regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 44 Rechte und Pflichten der Vereinsvorstandschaft

1. Die Mitglieder der Vereinsvorstandschaft sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Jedes Mitglied der Vereinsvorstandschaft ist verpflichtet, die ihm obliegenden Aufgaben mit größter Beschleunigung und Sorgfalt satzungsgemäß zu erledigen. Bei ungebührlicher Verzögerung kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Durchführung der Aufgabe beauftragt werden.

3. Die Jahreshauptversammlung hat das Recht, jedes Mitglied der Vorstandschaft seines Amtes zu entheben, falls dieses seine Amtspflicht nicht erfüllt, den Satzungen und Ordnungen zuwiderhandelt oder die Interessen des Vereins auf irgend eine Art und Weise schädigt.

4. Die Jahreshauptversammlung ist weiter berechtigt, die Beschlüsse der Vorstandschaft aufzuheben und zu ändern.

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich die Vorstandschaft durch Zuwahl selbst ergänzen. Eine Neuwahl muss nur dann durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden sind.

§ 45 Ausschüsse

1. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss usw.)

2. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis der Vorstandschaft.

3. Für alle Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist die Vorstandschaft zuständig, die auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

§ 46 Entscheidung über die Bespielbarkeit des Sportplatzes bei schlechter Witterung

1. Grundsätzlich ist die Gemeinde verantwortlich für diese Entscheidung.

2. Verantwortlicher des Vereins ist der von der Vorstandschaft bestimmte Weisungsberechtigte.

3. Dieser Weisungsberechtigte hat auch die notwendigen Schritte gegenüber dem Verband vorzunehmen (siehe § 4 der Ausführungsbestimmungen über die Durchführung von Verbands- und Pokalspielen).

§ 47 Vergabe des neuen Sportplatzes

Vergabe des alten Sportplatzes

1. Der neue Rasenplatz sowie der Hartplatz werden nur durch die Gemeinde an einen anderen Verein oder Personenkreis vergeben (siehe Vertrag mit der Gemeinde Murg).

2. Die Vergabe des alten Rasenplatzes regelt die Vorstandschaft. Die Vereine oder sonstige Benutzer müssen hierfür eine Entschädigung, die im Ermessen der Vorstandschaft liegt, bezahlen.

§ 48 Klasseneinteilung der eigenen Mannschaften

Bildung von Mannschaften für die Teilnahme an Verbandsspielen

1. Die Klasseneinteilung der Mannschaften regelt der Bezirkstag bzw. der Jugendbezirkstag.

2. Die Bildung von Mannschaften wird von der Vorstandschaft festgelegt. Die Zahl der gebildeten Mannschaften richtet sich nach der Zahl der Mannschaftsmitglieder.

3. Die Bildung einer weiteren Aktivmannschaft bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung (gemäß § 24, Abs. 2, Buchstabe j)).

§ 49 Geschäfts- und Spieljahr

Das Geschäfts- und Spieljahr des Vereins umfasst den Zeitraum vom 01. Juli des einen Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

§ 50 Grundvermögen

1. Die Vereinsvorstandschaft hat das Recht, zur Erfüllung ihrer in der dieser Satzung festgelegten Aufgaben über das Vereinsvermögen im Rahmen der von der Jahreshauptversammlung bestätigten Haushaltsansätze zu verfügen.

2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat sie der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.

3. Um das genaue Vereinsvermögen feststellen zu können, muss die Vorstandschaft (Kassenführer) ein Fahrnisverzeichnis anlegen, das laufend fortgeschrieben wird.

§ 51 Aufbringung der Mittel

Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden wie folgt beschafft:

a) Vereinsbeitrag

b) Eintrittsgelder

c) Spenden und Einnahmen aus der Werbung

d) Beiträge für besondere Zwecke

e) außerordentlicher Beitrag.

§ 52 Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf dem Sportplatzgelände haftet der Verein den Mitgliedern und Zuschauern gegenüber nicht.

Bei einem Sportunfall haben Mitglieder die Möglichkeit, soweit ihn die gesetzlichen Krankenkassen nicht übernehmen, durch eine Sportunfall-Schadenmeldung beim Badischen Sportbund e.V., Freiburg, den restlichen Schaden anzumelden. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen besteht dann eine Rückersatzmöglichkeit.

§ 53 Haftung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Säckingen.

§ 54 Satzungsänderungen

1. Änderungen der Satzung können auf einer Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2. Ist zwischen den Jahreshauptversammlungen aus zwingenden Gründen eine Änderung der Satzung erforderlich, kann diese durch die Vorstandschaft mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Vereinsvorstandsmitglieder beschlossen werden. Die so beschlossene Änderung ist der nächsten Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so gilt die Änderung mit Wirkung des neuen Geschäfts- und Spieljahres an als aufgehoben.

§ 55 Satzungsverstöße

Verstöße gegen die Satzung werden nach den §§ 15 und 20 dieser Satzung geahndet.

§ 56 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen.

2. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei dieser Beschlussfassung haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

3. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern erbrachten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Murg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

5. Bei Wiedergründung des Vereins hat derselbe das Vermögen von der Gemeinde Murg wieder zu beanspruchen.

§ 57 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Juli 1993 in Kraft.

Die Satzung vom 01. Juli 1977 sowie die Satzungsänderung vom 01. Juli 1978 und 01. Juli 1993 werden zum 30. Juni 1993 außer Kraft gesetzt.

Murg, den 01. Juli 1993 SV Blau-Weiss Murg e.V.

- Die Vorstandschaft -

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 25. Juni 1993 im Sportheim zu Murg.

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 14. August 2008 )
 
| WEBMASTER Andreas Langer |